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Hiernach werden
lediglich 0,1278 € pro
Zugriff vor. Im Falle
der Forderung höherer
Schäden müsse weiter
vorgetragen werden.
Diese Pflicht zur
Beibringung von
Informationen gilt
auch für die Zahl der
Zugriffe auf den
Computer des
Betroffenen einer
Filesharing-Abmahnung.
Auszug aus dem
Hinweisbeschluß des
OLG Köln vom
30.9.2011, Az.: 6 U
67/11
"...Der Senat sieht
nach Beratung die
geltend gemachten
Ansprüche dem Grunde
nach als begründet an.
Gleichwohl kann eine
abschließende
Entscheidung aus den
nachfolgenden Gründen
noch nicht ergehen:
Die Höhe des den
Klägerinnen
entstandenen Schadens
wird naturgemäß nicht
mathematisch ermittelt
werden können, sondern
- wie dies auch der
angefochtenen
Entscheidung zugrunde
liegt - gem. § 287 ZPO
zu schätzen sein. Der
Senat sieht sich
hierzu nach
nochmaliger Beratung
indes noch nicht in
der Lage, weil die
notwendigen
Anknüpfungstatsachen
nicht vollständig
vorgetragen sind.
Der Senat wird sich
bei seiner
Entscheidung im
Ausgangspunkt mangels
besser geeigneter
Grundlagen an dem GEMA
- Tarif orientieren,
der dem zu
beurteilenden
Sachverhalt am ehesten
nahekommt. Das dürfte
nicht der von den
Klägerinnen angeführte
Tarif VR W I sein.
Dieser betrifft,
soweit hier von
Interesse,
Hintergrundmusik
insbesondere im
Bereich der Werbung,
die im Wege des
Streaming zur
Verfügung gestellt
wird, und setzt eine
Mindestlizenz von 100
€ für bis zu 10.000
Abrufe an. Im
vorliegenden Verfahren
geht es indes weder um
Hintergrundmusik noch
um bloßes Streaming.
Vielmehr soll der
Schaden abgegolten
werden, der den
Klägerinnen dadurch
entstanden ist, dass
die geschützten Werke
Dritten in unbekannter
Zahl zum Download zur
Verfügung gestellt
worden sind. Dem
entspricht aus Sicht
des Senats im
Ausgangspunkt die
Zugrundelegung des
Tarifes VR-OD 5, der
die Nutzung einzelner
Titel auch durch
Download aus dem
Internet zum
Gegenstand hat und der
für ein Werk mit einer
Spieldauer von bis zu
5 Minuten von einer
Mindestvergütung von
0,1278 € pro Zugriff
auf den einzelnen
Titel ausgeht.
Soweit die Klägerinnen
geltend machen, dass
dieser Tarif sich auf
die Rechte der
Komponisten und
Textdichter beziehe,
die Mindestvergütungen
der
Tonträgerhersteller
wegen des von ihnen
getragenen kompletten
wirtschaftlichen
Risikos aber um ein
Vielfaches höher
seien, mögen sie
vortragen in welchem
Bereich sich die
entsprechenden
Vergütungen für sie
bewegen, wenn sie
einen Titel zum
Download z.B. bei
(bestimmten Anbietern,
Anm.d.Verf.) o. ä.
lizensieren.
Die Schätzung des -
über einen ohne
weiteres zugrunde zu
legenden, aber
notwendig geringen
Mlndestschaden
hinausgehenden -
Schadens setzt weiter
voraus, dass die
Klägerinnen vortragen,
wie viele Zugriffe auf
den Rechner der
Beklagten zum Zweck
des Downloads der
streitgegenständlichen
Titel erfolgt sind
oder zumindest doch,
in welcher
Größenordnung nach
ihren Ermittlungen bei
Titeln der in Rede
stehenden Art
Upload-Angebote von an
der Tauschbörse
Beteiligten erfolgen
bzw. wie sich diese
Zahlen im fraglichen
Zeitraum entwickelt
haben.
Es wird dann weiter
Folgendes zu
berücksichtigen sein:
Das Einstellen der
Titel in die
Tauschbörse hat zwar -
wie die Klägerinnen im
Ausgangspunkt
zutreffend vortragen -
einer unübersehbaren
Anzahl Beteiligter den
Zugriff auf diese
ermöglicht, es
bestehen aber auch
gegen all jene (soweit
schuldhaft handelnden)
weiteren
unberechtigten Nutzer
wiederum
Schadensersatzansprüche.
Eine - aus diesem
Grunde zumindest
theoretisch möglich
erscheinende -
vielfache
Geltendmachung
desselben Schadens
ohne Anrechnung der
schon erfolgten
Ersatzleistung eines
der Schädiger dürfte
im Ansatz unberechtigt
sein. Auch dieser
Gesichtspunkt spricht
im Übrigen gegen die
Zugrundelegung des von
den Klägerinnen
favorisierten
GEMA-Tarifes, weil
dieser ohne weiteres
bis zu 10.000 Zugriffe
zugrunde legt..."
Unsere Hinweise
erheben keinen
Anspruch auf
Vollständigkeit,
stellen keine Beratung
dar und vermögen diese
nicht zu ersetzen.
Sensibilisieren
möchten wir Sie
jedoch, Ihre
Widerrufsbelehrung auf
Aktualität hin zu
überprüfen.
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