Zulässigekeit der Nutzung von Facebook bei Ermittlungen der Polizei
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Zulässigkeit der Nutzung von Facebook bei Ermittlungen der Polizei

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Facebook & Co. im Fadenkreuz der Polizei?

 
 
Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz ( Homepage, Website )

 

Zulässigkeit der Nutzung sozialer Netzwerke bei Ermittlungen staatlicher Verfolgungsorgane

Unsere Kanzlei wurde mit der Frage konfrontiert, inwieweit z.B. die Polizei auf Facebook und andere Netzwerke zugreifen darf um and Informationen zu gelangen und diese dann auch zu verwerten. Was ist zulässig, und was darf die Polizei nicht?

Mitarbeiter unserer Kanzlei standen dem mdr SPUTNIK Rede und Antwort.

Den mitgeschnittenen Beitrag finden Sie                >>>  HIER  <<<

??? Haben Sie Rückfragen ???

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Hotline: 0345 / 29 26 70 

Der Erstkontakt zu unserer Kanzlei ist kostenlos.

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Informationen zum Thema

Ausgangspunkt für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit staatlicher Ermittlungen unter Nutzung von Facebook ist eine Gesamtschau auf die Sachlage und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten, hier also erst einmal derjenigen, die Infos auf Ihren Seiten bei Facebook posten. In vielen Fällen sind diese öffentlich und damit für jeden ersichtlich. Jeder kann also sehen, wann man mit wem in welcher Bar gewesen ist, oft werden noch die Drinks abgelichtet und vom Smartphone direkt hochgeladen, es ist ja lustig, sowas zu tun, man ist "in".

Kein Problem, aber dann muß sich der Nutzer auch gefallen lassen, daß sich die Polizei für die Facebook Seite interessiert, wenn sie meint, etwas für ihre Ermittlungen wichtiges dort zu finden. Das schutzwürdige Interesse des "Postenden" tritt also zurück hinter das Interesse der Öffentlichkeit an Strafverfolgung. Somit darf die Polizei ohne Probleme öffentliche Bereiche sozialer Netzerwerke ansehen, sichern und für ihre Ermittlungen auswerten. Dies haben auch deutsche Gerichte so gesehen, indem Sie solche Aktionen als sog. "Nulleingriffe" klassifizierten; hier läge also kein Eingriff in Rechtspositionen des Bürgers vor.

Zwischenfazit: Augen auf bei dem, was man im Netz so alles hinterläßt, denn das Internet "vergißt" nur schwer etwas, was einmal hineingelangt ist, und gerade Facebook ist ein "schönes" Beispiel für die Sammelwut von Daten und Informationen. Einmal drin, gibt das Unternehmen nur sehr ungern wieder etwas her.

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Sind die Festplatten auf dem heimischen Computer sicher?

Die Festplatten auf dem heimischen Computer stehen nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) unter einem besonderen Schutz. So umfasse das allgemeine Persönlichkeitsrecht (geregelt in Art.2 Abs.1 GG) auch das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Intregrität informationstechnischer Systeme.

Folglich dürfen Polizei und andere Ermittlungsbehörden hier nicht einfach zugreifen, sondern es bedarf eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses, um einen "Lauschangriff" auf die heimische Festplatte zu starten. Diese ist damit einer Wohnung vergleichbar, die von der Polizei auch nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluß oder in Notfällen, d.h. bei Gefahren für besonders wichtige Rechtsgüter wie Leib, Leben oder Gesundheit betreten werden darf.


??? RÜCKFRAGEN ???

Tel.     0345 / 29 26 70
   Fax:    0345 / 29 26 729
   eMail: mlw@mlw-law.com


  



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