Informationen zum
Thema
Ausgangspunkt für die
Beurteilung der
Rechtsmäßigkeit
staatlicher
Ermittlungen unter
Nutzung von Facebook
ist eine Gesamtschau
auf die Sachlage und
die schutzwürdigen
Interessen der
Beteiligten, hier also
erst einmal
derjenigen, die Infos
auf Ihren Seiten bei
Facebook posten. In
vielen Fällen sind
diese öffentlich und
damit für jeden
ersichtlich. Jeder
kann also sehen, wann
man mit wem in welcher
Bar gewesen ist, oft
werden noch die Drinks
abgelichtet und vom
Smartphone direkt
hochgeladen, es ist ja
lustig, sowas zu tun,
man ist "in".
Kein Problem, aber
dann muß sich der
Nutzer auch gefallen
lassen, daß sich die
Polizei für die
Facebook Seite
interessiert, wenn sie
meint, etwas für ihre
Ermittlungen wichtiges
dort zu finden. Das
schutzwürdige
Interesse des "Postenden"
tritt also zurück
hinter das Interesse
der Öffentlichkeit an
Strafverfolgung. Somit
darf die Polizei ohne
Probleme öffentliche
Bereiche sozialer
Netzerwerke ansehen,
sichern und für ihre
Ermittlungen
auswerten. Dies haben
auch deutsche Gerichte
so gesehen, indem Sie
solche Aktionen als
sog. "Nulleingriffe"
klassifizierten; hier
läge also kein
Eingriff in
Rechtspositionen des
Bürgers vor.
Zwischenfazit: Augen
auf bei dem, was man
im Netz so alles
hinterläßt, denn das
Internet "vergißt" nur
schwer etwas, was
einmal hineingelangt
ist, und gerade
Facebook ist ein
"schönes" Beispiel für
die Sammelwut von
Daten und
Informationen. Einmal
drin, gibt das
Unternehmen nur sehr
ungern wieder etwas
her.
Sind die Festplatten
auf dem heimischen
Computer sicher?
Die Festplatten auf
dem heimischen
Computer stehen nach
einer
Grundsatzentscheidung
des
Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) unter einem
besonderen Schutz. So
umfasse das allgemeine
Persönlichkeitsrecht
(geregelt in Art.2
Abs.1 GG) auch das
Grundrecht auf
Gewährleistung der
Vertraulichkeit und
Intregrität
informationstechnischer
Systeme.
Folglich dürfen
Polizei und andere
Ermittlungsbehörden
hier nicht einfach
zugreifen, sondern es
bedarf eines
richterlichen
Durchsuchungsbeschlusses,
um einen
"Lauschangriff" auf
die heimische
Festplatte zu starten.
Diese ist damit einer
Wohnung vergleichbar,
die von der Polizei
auch nur mit
richterlichem
Durchsuchungsbeschluß
oder in Notfällen,
d.h. bei Gefahren für
besonders wichtige
Rechtsgüter wie Leib,
Leben oder Gesundheit
betreten werden darf.
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