Regelungen zum Widerrufsrecht, Widerrufsbelehrung und Abwehr drohender Abmahnungen.
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Neues Widerrufsrecht - Abmahnungen drohen

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Neue Regelungen zum Widerrufsrecht - Übergangsfrist lief am 4.11.2011 aus !!!

 
 
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Drohen neue Abmahnungen??

Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, daß vor wenigen Wochen die Übergangsfrist ausgelaufen ist, die der Gesetzgeber zur Anpassung von Widerrufserklärungen gesetzt hatte!

Es trat am 4.8. dieses Jahres das neue Widerrufsrecht in Kraft; die Übergangszeit wurde auf drei Monate bestimmt, so daß die Anpassungen bis spätestens zum 4.11.2011 zu erfolgen hatten. Wer dies verabsäumte, dem drohen nach diesem Zeitpunkt Abmahnungen von mißliebigen „Mitbewerbern“.

Nachfolgend nochmals kurz ein paar Hinweise zu dem, was sich im Vergleich zur bisherigen Regelung geändert hat.

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Hotline: 0345 / 29 26 70 

Der Erstkontakt zu unserer Kanzlei ist kostenlos.

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Fristbeginn

Im nunmehr aktuellen Widerrufsrecht wurden u.a. Regelungen neu eingeführt, was zur Folge hat, daß Punkte, über die zu belehren ist, sich ab jetzt in anderen Paragraphen befinden. Folglich ist innerhalb der Belehrung die neue Vorschrift zu nennen und nicht mehr die alte. Nachfolgend unser Beispiel (Neuerungen sind im Fettdruck dargestellt):

“... Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 und 2 EGBGB sowie unserer Pflichten gemäß § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB. ...“

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Rechtsfolgenbelehrung

Am weitreichendsten wirkte sich die Neuregelung wohl auf die Belehrung über die Rechtsfolgen eines Widerrufs aus. Nachfolgend finden Sie ein Beispiel, wobei wir die Änderungen im Fettdruck hervorgehoben haben.

“... Können Sie uns die empfangene Leistung sowie Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren beziehungsweise herausgeben, müssen Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter “Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise” versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist. ...“

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz Ausübung

Steht dem Verbraucher in bestimmten Fällen ein Wahlrecht zu zwischen der Ausübung des Widerrufsrechts in Textform oder durch Rücksendung der Ware, so hat der Gesetzgeber hier eine Klarstellung durch das Einfügen des Wortes „auch“ beschlossen. Die Neuregelung lautet demnach:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. ...“

Rechtsanwaltskanzlei Maurer & Wünsch - Unsere Kanzlei prüft professionell Ihre Webpräsenz 40-Euro-Regelung

Seit der Entscheidung bestimmter Oberlandesgerichte ist klar, daß die 40-Euro-Regelung im Grund zwei Mal im Online-Shop Erwähnung finden muß. Um es gleich klarzustellen: die Gerichte sind hierbei nicht der Meinung, daß es sich hierbei um eine bloße Förmelei handelt, das Argument „zieht“ also vor Gericht nicht! Ergo hat sich der Onlinehändler an diese für den Laien nur wenig nachvollziehbaren Vorgaben zu halten.

Nach § 357 Abs.2 S.3 BGB dürfen dem Verbraucher lediglich die „regelmäßigen Kosten“ der Rücksendung auferlegt werden. Dies nahm er Gesetzgeber in die Widerrufsbelehrung mit auf, so daß diese nun an der Stelle wie folgt zu lauten hat:

“Sie haben die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Andernfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei.”

Auf die weitere in den AGB’s enthaltene Kostentragungsvereinbarung darf dennoch nicht verzichtet werden, und auch hier ist das Wort „regelmäßig“ zwingende Vorschrift.

Unsere Hinweise erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, stellen keine Beratung dar und vermögen diese nicht zu ersetzen. Sensibilisieren möchten wir Sie jedoch, Ihre Widerrufsbelehrung auf Aktualität hin zu überprüfen.


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Tel.     0345 / 29 26 70
   Fax:    0345 / 29 26 729
   eMail: mlw@mlw-law.com


  



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