Fristbeginn
Im nunmehr aktuellen
Widerrufsrecht wurden
u.a. Regelungen neu
eingeführt, was zur
Folge hat, daß Punkte,
über die zu belehren
ist, sich ab jetzt in
anderen Paragraphen
befinden. Folglich ist
innerhalb der
Belehrung die neue
Vorschrift zu nennen
und nicht mehr die
alte. Nachfolgend
unser Beispiel
(Neuerungen sind im
Fettdruck
dargestellt):
“... Die Frist
beginnt nach Erhalt
dieser Belehrung in
Textform, jedoch nicht
vor Eingang der Ware
beim Empfänger (bei
der wiederkehrenden
Lieferung
gleichartiger Waren
nicht vor Eingang der
ersten Teillieferung)
und auch nicht vor
Erfüllung unserer
Informationspflichten
gemäß Artikel 246 § 2
in Verbindung mit § 1
Absatz 1 und 2 EGBGB
sowie unserer
Pflichten gemäß §
312g Absatz 1 Satz 1
BGB in Verbindung
mit Artikel 246 § 3
EGBGB. ...“
Rechtsfolgenbelehrung
Am weitreichendsten
wirkte sich die
Neuregelung wohl auf
die Belehrung über die
Rechtsfolgen eines
Widerrufs aus.
Nachfolgend finden Sie
ein Beispiel, wobei
wir die Änderungen im
Fettdruck
hervorgehoben haben.
“... Können Sie uns
die empfangene
Leistung sowie
Nutzungen (z.B.
Gebrauchsvorteile)
nicht oder teilweise
nicht oder nur in
verschlechtertem
Zustand zurückgewähren
beziehungsweise
herausgeben,
müssen Sie uns
insoweit Wertersatz
leisten. Für die
Verschlechterung der
Sache und für gezogene
Nutzungen müssen Sie
Wertersatz nur
leisten, soweit die
Nutzungen oder die
Verschlechterung auf
einen Umgang mit der
Sache zurückzuführen
ist, der über die
Prüfung der
Eigenschaften und der
Funktionsweise
hinausgeht. Unter
“Prüfung der
Eigenschaften und der
Funktionsweise”
versteht man das
Testen und
Ausprobieren der
jeweiligen Ware, wie
es etwa im
Ladengeschäft möglich
und üblich ist.
...“
Ausübung
Steht dem Verbraucher
in bestimmten Fällen
ein Wahlrecht zu
zwischen der Ausübung
des Widerrufsrechts in
Textform oder durch
Rücksendung der Ware,
so hat der Gesetzgeber
hier eine Klarstellung
durch das Einfügen des
Wortes „auch“
beschlossen. Die
Neuregelung lautet
demnach:
“Sie können Ihre
Vertragserklärung
innerhalb von 14 Tagen
ohne Angabe von
Gründen in Textform
(z.B. Brief, Fax,
E-Mail) oder – wenn
Ihnen die Sache vor
Fristablauf überlassen
wird – auch
durch Rücksendung der
Sache widerrufen. ...“
40-Euro-Regelung
Seit der Entscheidung
bestimmter
Oberlandesgerichte ist
klar, daß die
40-Euro-Regelung im
Grund zwei Mal im
Online-Shop Erwähnung
finden muß. Um es
gleich klarzustellen:
die Gerichte sind
hierbei nicht der
Meinung, daß es sich
hierbei um eine bloße
Förmelei handelt, das
Argument „zieht“ also
vor Gericht nicht!
Ergo hat sich der
Onlinehändler an diese
für den Laien nur
wenig
nachvollziehbaren
Vorgaben zu halten.
Nach § 357 Abs.2 S.3
BGB dürfen dem
Verbraucher lediglich
die „regelmäßigen
Kosten“ der
Rücksendung auferlegt
werden. Dies nahm er
Gesetzgeber in die
Widerrufsbelehrung mit
auf, so daß diese nun
an der Stelle wie
folgt zu lauten hat:
“Sie haben die
regelmäßigen
Kosten der Rücksendung
zu tragen, wenn die
gelieferte Ware der
bestellten entspricht
und wenn der Preis der
zurückzusendenden
Sache einen Betrag von
40 Euro nicht
übersteigt oder wenn
Sie bei einem höheren
Preis der Sache zum
Zeitpunkt des
Widerrufs noch nicht
die Gegenleistung oder
eine vertraglich
vereinbarte
Teilzahlung erbracht
haben. Andernfalls ist
die Rücksendung für
Sie kostenfrei.”
Auf die weitere in den
AGB’s enthaltene
Kostentragungsvereinbarung
darf dennoch nicht
verzichtet werden, und
auch hier ist das Wort
„regelmäßig“ zwingende
Vorschrift.
Unsere Hinweise
erheben keinen
Anspruch auf
Vollständigkeit,
stellen keine Beratung
dar und vermögen diese
nicht zu ersetzen.
Sensibilisieren
möchten wir Sie
jedoch, Ihre
Widerrufsbelehrung auf
Aktualität hin zu
überprüfen.
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Tel. 0345 / 29 26 70
Fax: 0345 / 29 26 729
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