Informationen zum
Thema
Ausgangspunkt für die
Beurteilung der
Zulässigkeit der
Zusendung einer eMail
ist das Gesetz gegen
den unlauteren
Wettbewerb (UWG),
genauer gesagt dort
der
§ 7 UWG, nach dem
ohne vorherige
Einwilligung
übersandte eMails als
Belästigung angesehen
werden und damit
wettbewerbswidrig
sind.
Einwilligung vor dem
Versand als Regel,
aber wie?
Als Grundsatz steht
fest, daß vor dem
Versand von eMails die
Einwilligung des
Adressaten eingeholt
werden muß. Daß diese
auf elektronischem
Wege erfolgen kann,
liegt auf der Hand. Zu
beachten ist dann aber
das Telemediengesetz (TMG),
genauer dessen
§ 13 Abs. 2.
Die Einwilligung kann
nach dieser Vorschrift
elektronisch erklärt
werden, wenn der
Diensteanbieter
sicherstellt, dass
1. der Nutzer seine
Einwilligung bewusst
und eindeutig erteilt
hat (z.B.. mittels
einem sog. Opt-in-Feld),
2. die Einwilligung
protokolliert wird,
3. der Nutzer den
Inhalt der
Einwilligung jederzeit
abrufen kann und
4. der Nutzer die
Einwilligung jederzeit
mit Wirkung für die
Zukunft widerrufen
kann.
Wichtig: der
Anbieter (also
Versender der eMail)
ist für das Vorliegen
einer Einwilligung
beweispflichtig. Zu
empfehlen ist also
eine ordnungsgemäße
Dokumentation.
eMail ohne vorherige
Einwilligung möglich?
Eine Einwilligung des
Adressaten ist nach
§ 7 Abs.3 UWG in
Ausnahmefällen
entbehrlich, wenn
1. ein Unternehmer im
Zusammenhang mit dem
Verkauf einer Ware
oder Dienstleistung
von dem Kunden dessen
elektronische
Postadresse erhalten
hat,
2. der Unternehmer die
Adresse zur
Direktwerbung für
eigene ähnliche Waren
oder Dienstleistungen
verwendet,
3. der Kunde der
Verwendung nicht
widersprochen hat und
4. der Kunde bei
Erhebung der Adresse
und bei jeder
Verwendung klar und
deutlich darauf
hingewiesen wird, dass
er der Verwendung
jederzeit
widersprechen kann,
ohne dass hierfür
andere als die
Übermittlungskosten
nach den Basistarifen
entstehen.
Wichtig! Die
Voraussetzungen von 1
bis 4 müssen
kumulativ, also alle
vorliegen!
Folge von
Rechtsverstößen
Unverlangt versendete
eMails können eine
Abmahnung nach sich
ziehen. Rechtsgrund
für die Abmahnung ist
ein
Unterlassungsanspruch,
der aus den §§
1004,
823 BGB folgt. Und
nicht nur der Adressat
kann die Abmahnung
aussprechen, nein,
nach
§ 8 Abs.3 UWG auch
ein anderweitig
Betroffener (jemand
mit
Aktivlegitimation).
Abhängig vom
Gegenstandswert, den
ein Gericht nach
billigem Ermessen
bestimmt, können durch
eine vom Anwalt
ausgesprochene
Abmahnung nicht
unerhebliche Kosten
entstehen.
Fazit
Vorsicht mit dem
Versand von
Werbe-eMails. Auch
gegenüber
Bestandskunden ist
eine solcher Versand
rechtssicher nur in
den engen Grenzen des
§ 7 Abs.3 UWG
zulässig. Dies sollte
jeder Unternehmer im
eigenen Interesse
beachten, denn
verständlich ist, daß
viele über die
Spam-Flut genervt
sind, und so kann eine
gut gemeinte eMail
auch den gegenteiligen
Effekt haben und einen
Kunden verprellen.
??? RÜCKFRAGEN ???
Tel. 0345 / 29 26 70
Fax: 0345 / 29 26 729
eMail: mlw@mlw-law.com
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