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An dieser Stelle warnen wir ausdrücklich vor der Benutzung solcher
Netzwerke. Das Zur-Verfügung-Stellen urheberrechtlich geschützter Werke
ist diesem Zusammenhang nach § 106 Urheberrechtsgesetz ( UrhG ) strafbar.
Haben Sie jedoch eine Abmahnung von einer der bekannten Abmahnkanzleien
erhalten, ist das "Kind bereits in den Brunnen gefallen", und
Sie müssen nun überlegen, was zu tun ist.
Ganz FALSCH ist, nichts zu tun. In
diesem Fall riskieren Sie, daß gegen Sie eine einstweilige Verfügung
erwirkt wird, durch die Ihnen ein deutsches Gericht bei Androhung einer
Strafe in empfindlicher Höhe untersagt wird, weiterhin das Werk zum
Download anzubieten. Weitere unangenehme Folge sind hohe Gerichts- und
Anwaltskosten.
Auch FALSCH ist es, vorschnell und
unüberlegt die von der Abmahnkanzlei beigefügte Unterlassungserklärung
zu unterzeichnen und zurückzusenden, denn meist beinhaltet dies ein
Anerkenntnis des von den Abmahnanwälten angebotenen
"Vergleichsbetrages", der je nach Fall ca. zwischen 290,00 EUR
und 1.200,00 EUR liegt. Dann ist sprichwörtlich "der Sack zu",
und der Betrag ist zu zahlen.
RICHTIG ist dagegen,
den konkreten Einzelfall einer kompetenten Prüfung zu unterziehen, denn
Abmahnung ist nicht gleich Abmahnung und es gibt der Punkte viel,
hinsichtlich derer eine erhaltene Abmahnung auf "Herz und
Nieren" geprüft werden kann.
Auch die geforderte Unterlassungserklärung ist genau zu betrachten,
denn man sollte sich bewußt sein , wozu man sich rechtsverbindlich
verpflichtet und z.B. wissen, daß man sich nach den von dem
Abmahnanwälten vorformulierten Erklärungen zu etwas verpflichtet, woran
man über einen Zeitraum von 30 Jahren gebunden ist.
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